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Kinderrechte ins Grundgesetz

Distrikt



Appell an die Bundesregierung

Der Fokus des Kiwanis-Jahres 2018/19 mit (jetzt Past-) Governor Axel Götze-Rohen galt den Kinderrechten gemäß der UN-Kinderrechtskonvention. Im Rahmen der Convention in Kalkar wurde ein Appell an die Bundesregierung erörtert, diese Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen. Der Erweiterte Vorstand 2019/2020 hat diesen Appell dann ausformuliert. Eigentlich sollte dieser dann im Rahmen der Convention in Braunschweig übergeben werden. Da dies so nicht möglich war und weiterhin auch nicht ist, wird der Appell jetzt relativ profan mit der Post zugestellt. Hier das Anschreiben an Bundesministerin Dr. Franziska Giffey und der Appell im vollen Wortlaut.

Brief an Bundesministerin Dr. Franziska Giffey

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Giffey,

im Namen unserer ca. 3.000 Mitglieder senden wir Ihnen den gemeinsamen Appell der deutschen Kiwanis-Clubs. Damit appellieren wir an Sie und die gesamte Bundesregierung, die Kinderrechte gemäß Artikel 4 der UN-Kinderrechtskonvention in das Grundgesetz aufzunehmen.

Diese Kinderrechte sind in der UN Kinderrechtskonvention (UN-KRK) festgeschrieben. Gemäß Artikel 4 UN-KRK hat sich die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der UN-KRK verpflichtet, »alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte« zu treffen. Hierzu gehört in unseren Augen auch, die Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen.

Wir vertrauen darauf, dass Sie das Ihre dafür tun, dass die Kinderrechte in Deutschland bald auch Verfassungsrang erlangen.

Mit hochachtungsvollen Grüßen

Hermann Büsing Axel Götz-Rohen
Governor 2019/2020 Past-Governor 2018/2019



Kiwanis-Appel zur Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz
Kiwanis International – Distrikt Deutschland e. V. appelliert an die Bundesregierung, die Kinderrechte gemäß Artikel 4 der UN-Kinderrechtskonvention in das Grundgesetz (GG) aufzunehmen. Konkret schlagen wir folgende Formulierung vor:

Kinder und Jugendliche in Deutschland haben das Recht ihrer Persönlichkeit zu entfalten und sich zu selbstbestimmungs- und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln. Sie haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung, den Schutz vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewalt sowie vor Vernachlässigung, schlechter Behandlung und Ausbeutung. Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Meinung in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt werden. Staat und Gesellschaft stellen diese Rechte sicher, sorgen dafür, dass das Kindeswohl bei allen sie betreffenden Entscheidungen Vorrang erhält. Für alle Kinder und Jugendlichen werden altersgerechte Lebensbedingungen sichergestellt, die ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechen. Die wachsende Fähigkeit der Kinder und Jugendlichen zu selbständigem, verantwortlichem Handeln ist zu berücksichtigen.

Dabei müssen die Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, Schutz, Förderung und Beteiligung, im GG verankert werden, damit ein subjektiv einklagbarer Rechtsanspruch entsteht, um diese Kinderrechte auch umzusetzen. Der Vorrang des Kindeswohls, Beteiligungsrechte, ein kinderspezifisches Recht auf Entwicklung sowie der Schutz – und Förderauftrag sind ins GG aufzunehmen, um die Grundprinzipien der UN-KRK verfassungsrechtlich abzusichern.
Kiwanis International – Distrikt Deutschland e. V.
Mitgliederversammlung 2020 in Braunschweig

Begründung
Diese oben genannten Rechte sind in der UN Kinderrechtskonvention (UN-KRK) festgeschrieben. Gemäß Artikel 4 UN-KRK hat sich die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der UN-KRK verpflichtet, »alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte« zu treffen. Hierzu gehört auch die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz (GG).

Das Grundgesetz kennt bislang keine speziellen Kinderrechte. Im Grundgesetz werden Kinder zwar im Rahmen des Art. 6 GG erwähnt, sind dort jedoch keine so genannten »originären Rechtssubjekte«, sondern nur ein »Regelungsgegenstand« der Norm. Damit sind für Kinder nur Rechte einklagbar, die von denen ihrer Eltern abgeleitet werden können. Auch die Förder- und Mitbestimmungsrechte von Kindern sind im GG nicht ausreichend geschützt. Bereits 2004 hat das UN-Komitee für die Rechte des Kindes die Bundesregierung dringend gemahnt, die Kinderrechte verfassungsmäßig zu verankern.

Es ist wichtig, dass die Kinderrechte als Grundrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden. Denn im Unterschied beispielsweise zu Staatszielbestimmungen werden damit subjektive Rechtsansprüche verliehen. Werden diese Grundrechte verletzt, kann von den Betroffenen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Eine Staatszielbestimmung hingegen verpflichtet die Staatsgewalt nur auf die Verfolgung eines bestimmten Ziels – die Betroffenen haben aber keine subjektive Rechte.

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 Video zum Thema

 Appell von Unicef, Kinderhilfswerk, Kinderschutzbund und Dtsch. Liga für das Kind


Foto: Nadine Doerlé auf Pixabay
https://de.kiwanis.news/401224
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